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Wohnungsgenossenschaft Crossen-Hartmannsdorf |
DrPeter
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Wohnungsgenossenschaft Crossen-Hartmannsdorf |
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Einbehalt der Betriebskosten durch Insolvenzverwalterin
In der vergangenen Woche flatterte ehemaligen Mitgliedern der Wohnungsgenossenschaft eine Mitteilung in den Briefkasten, wonach die Insolvenzverwalterin bezüglich des bestehenden Guthabens bei den abgerechneten Betriebskosten des Jahres 2005 von ihrem Zürückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen gedenkt.
Dieses Recht ergebe sich daraus, daß eine Nachschußverpflichtung für die ehem. Mitglieder bestünde, der jedoch bisher nicht nachgekommen sei.
Es bleibt dahingestellt, ob eine solche Verpflichtung überhaupt besteht.
Das Gesetz verlangt aber zwingend einen fälligen Zahlungsanspruch für die Nachschüsse. Fällig ist eine Zahlung aber erst dann, wenn ihr ein konkreter nachprüfbarer Geldbetrag zugrunde liegt, der von einer ganz bestimmten Person zu einem konkreten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Frist gefordert wird.
Außerdem müssen die wechselseitigen Forderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen.
Nachzulesen unter § 273 BGB.
Bis jetzt ist keine einzige Voraussetzung für ein Zurückbehaltungsrecht erfüllt, so daß die Betroffenen die Handlungsweise der Verwalterin nicht einfach hinnehmen sollten.
Peter
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12.02.2007 15:36 |
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Adeodatus
Account am 18.04.2017 gelöscht
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Vorsicht:
hier sollten die Genossen oder besser ehemaligen Genossen erst noch einmal in ihre Statuten schauen die sie bei Abschluss eines Mietvertrages oder bei Altmietern, nach dem Beitritt zur BRD, von ihrer Genossenschaft gegen Unterschrift ausgehändigt bekommen hatten. Eine Nachschusspflicht bei Genossenschaften ist zwar nicht üblich aber nicht verboten es gibt noch einige wenige Genossenschaften in deren Statuten diese verankert ist. Hier moch einmal eine Erläuterung:
Nachschusspflicht (Genossenschaften)
"Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft", besagt § 2 des Genossenschaftsgesetzes (GenG). Zu dem Vermögen der Genossenschaft gehört das durch die Genossen in Form von Geschäftsanteilen eingezahlte Eigenkapital. Geschäftsanteile sind den Aktien einer Aktiengesellschaft vergleichbar, jedoch können die Mitglieder einer Genossenschaft - und das unterscheidet sie u.a. von den Aktionären - im Falle einer Insolvenz zu Nachschussleistungen verpflichtet werden.
Der § 6 GenG verlangt von der Satzung einer Genossenschaft zwingend: "Bestimmungen darüber, ob die Genossen für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzfall nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben."
Eine Genossenschaft hat also drei Gestaltungsmöglichkeiten:
1. Die Satzung kann eine unbeschränkte Nachschusspflicht der Mitglieder vorschreiben.
2. Die Satzung kann die Haftung auf eine bestimmte Haftsumme beschränken. Diese darf allerdings nicht niedriger sein als ein Geschäftsanteil. Wenn ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt ist, kann die Haftsumme auf einen Geschäftsanteil beschränkt werden.
3. Die Satzung kann die Nachschusspflicht völlig ausschließen.
Auf jeden Fall aber muss sich eine solche Bestimmung in der Satzung finden. Genossenschaftsmitglieder neigen dazu, derartige Regelungen zu übersehen und finden sich dann zu ihrer Überraschung in einer unangenehmen Situation, wenn sie die Genossenschaft verlassen wollen.
Die Höhe der Nachschusspflicht hat nicht nur eine Bedeutung für den Fall, dass die Genossenschaft in Konkurs geht und alle Mitglieder bis zur bestimmten Höhe Zahlungen leisten müssen, die Nachschusspflicht begrenzt auch die Höhe des Betrags, der von einzelnen ausscheidenden Mitgliedern gefordert wird, die eine bereits überschuldete aber noch zahlungsfähige d.h. noch nicht insolvente Genossenschaft verlassen wollen, alle anderen Genossen aber noch unbelastet bleiben.
Die Höhe des zu leistenden Beitrags wird durch die Bilanz des Jahrs, in dem die Mitgliedschaft endet, ermittelt und die gesetzliche Vorschrift dafür liefert § 73 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes:
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Genossen ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen; auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat er vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von dem Fehlbetrag den ihn treffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, wenn und soweit er im Fall des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an sie zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Statuts nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet."
Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Adeodatus: 23.02.2007 18:32.
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23.02.2007 18:30 |
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Adeodatus
Account am 18.04.2017 gelöscht
Dabei seit: 08.03.2003
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Ich habe dann doch mal vorsorglich die wichtigsten Paragraphen aus den Genossenschafts Gesetz zusammengetellt.
Abschnitt 7: Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118 )
§ 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn
1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,
2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder
3. die Genossenschaft aufgelöst ist.
§ 99 Antragspflicht des Vorstands
(1) Wird die Genossenschaft zahlungsunfähig, so hat der Vorstand, bei einer aufgelösten Genossenschaft der Liquidator, unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Überschuldung besteht, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist.
(2) Der Vorstand darf keine Zahlung mehr leisten, sobald die Genossenschaft
zahlungsunfähig geworden ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft vereinbar sind.
§ 100
(weggefallen)
§ 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.
§ 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das
Genossenschaftsregister einzutragen. Das gleiche gilt für
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem
Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
Überwachung.
(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 werden nicht bekannt gemacht.
§§ 103 und 104
(weggefallen)
§ 105 Nachschusspflicht der Mitglieder
(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Fall eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.
(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.
(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.
§ 106 Vorschussberechnung
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags vorzuschießen haben. Sind in der Vermögensübersicht Fortführungs- und Stilllegungswerte nebeneinander angegeben, ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der Grundlage der Stilllegungswerte ergibt.
(2) In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge auf sie zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht.
(3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
§ 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung
(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Der Termin ist öffentlich
(2) bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.
(2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.
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23.02.2007 18:58 |
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DrPeter
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Es ging mir in dem Beitrag nicht darum, eine mögliche Nachschußpflicht infrage zu stellen.
Vielmehr halte ich die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei den überschüssigen Betriebskosten für unzulässig, weil zwischen beiden Forderungen kein innerer Zusammenhang (sog. Konnexität) besteht.
Allerdings müßten sich die Betroffenen mit geeigneten Mitteln zur Wehr setzen, weil Protestschreiben allein erwartungsgemäß kaum Erfolg versprechen.
Peter
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26.02.2007 10:46 |
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DrPeter
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Präzedenzverfahren eingeleitet |
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Endlich hat eine von dem Einbehalt betroffene Crossenerin den Schritt vor das Amtsgericht SRO getan, um die von der Insolvenzverwalterin zurückbehaltenen Betriebskosten durchzusetzen.
Die noch unentschlossenen Mieter sollten überlegen, dem Rechtsstreit evtl. als Nebenintervenient (Streithelfer) beizutreten.
Ich werde über den Ausgang berichten.
Peter
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06.06.2007 15:43 |
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DrPeter
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RE: Präzedenzverfahren eingeleitet |
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Das erste Verfahren gegen die Insolvenzverwalterin der ehem. AWG wurde vor dem Amtsgericht Stadtroda am 6. 12. 2007 mit einem Sieg der Mieterin aus Crossen beendet.
Wegen der Präzedenz des Falles -erstmals in der Rechtsprechung der Bundesrepublik wurde im Urkundenprozeß als Beweismittel eine Betriebskostenabrechnung mit Anerkenntniserklärung akzeptiert- hat das Gericht ausnahmsweise die Berufung zugelassen. Nunmehr liegt es am Landgericht Gera, ob das Urteil Bestand haben wird.
Trotzdem kann mit der Entscheidung bereits jetzt die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Peter
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06.12.2007 15:57 |
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DrPeter
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RE: Wie weiter ? |
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Auf Grund zahlreicher Anfragen zum weiteren Vorgehen wegen der Auszahlung der Betriebskosten ist zunächst zu empfehlen, der Insolvenzverwalterin nochmals ein Schriftstück (Einschreiben) zuzusenden, in dem diese mit Fristsetzung zu einem bestimmten Kalendertag (ca. 10 Tage) zur Auszahlung aufgefordert wird. Gleichzeitig sollte ausdrücklich eine Klage angedroht werden, wenn die Zahlung weiterhin nicht erfolgt. Jedenfalls ist die Aufbewahrung einer Kopie dieses Schreibens empfehlenswert.
Wenn das alles nichts nützt, sollte ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, weil zweckmäßigerweise im Urkundenprozeß mit einigen Besonderheiten geklagt werden sollte. Voraussetzung hierfür ist, dass man das damalige Schreiben der Insolvenzverwalterin (vom 22. 12. 2006 ?) noch im Original besitzt, in dem ein bestehender Betriebskostenüberschuß anerkannt wurde.
Wenn das Landgericht Gera -im Gegensatz zum Amtsgericht Stadtroda- allerdings zu der Auffassung gelangt, dass ein Urkundenprozeß unzulässig ist, sollte trotzdem im normalen Zivilprozeß geklagt werden.
Die Insolvenzverwalterin mußte nämlich zugestehen, dass die Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht wegen bestehender Nachschußverbindlichkeiten zumindest derzeit nicht gegeben sind.
Peter
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19.12.2007 16:43 |
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DrPeter
Dabei seit: 12.02.2008
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RE: Präzedenzverfahren eingeleitet |
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Zwischenbericht
Erwartungsgemäß hat die Insolvenzverwalterin Berufung gegen das Urteil des AG Stadtroda eingelegt.
Sie hat kurz vor Ablauf der Begründungsfrist um Fristverlängerung nachgesucht, die ihr ausnahmsweise einmal bis zum 12. 3. 2008 gewährt wurde.
Peter
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11.02.2008 16:36 |
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DrPeter
Dabei seit: 12.02.2008
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RE: Präzedenzverfahren eingeleitet |
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Epilog
Endlich ist ein Ergebnis im Rechtsstreit um die Betriebskosten abzusehen.
Das Landgericht Gera hat am 13.3.2008 der Insolvenzverwalterin nahegelegt, die Berufung binnen 2 Wochen zurückzunehmen, andernfalls wird diese vom Gericht zurückgewiesen.
Das Landgericht betont dazu, daß es sich die Auffassung des Amtsgerichts Stadtroda vollumfänglich zu eigen macht.
Damit kann die Klägerin gegen die Insolvenzverwalterin nunmehr die Zwangsvollstreckung betreiben, sofern diese nicht unverzüglich freiwillig bezahlt.
Das Ergebnis ist durchaus auch bedeutsam für die übrigen (zögerlichen) Betroffenen. Allerdings wird die Insolvenzverwalterin wohl kaum ohne weiteres zahlen. In einem solchen Fall sollten die vom Einbehalt der Nebenkosten ebenfalls betroffenen Mieter nicht länger warten und ihrerseits Klage im Urkundenprozeß erheben. Dies ist schon deshalb erforderlich, um die Verjährung zu verhindern.
Ein Prozeß- und Kostenrisiko besteht jedenfalls nun nicht mehr.
Peter
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18.03.2008 08:48 |
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DrPeter
Dabei seit: 12.02.2008
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RE: Präzedenzverfahren eingeleitet |
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Rechtskräftig !
Das Landgericht Gera hat am 2. 4. 2008 die Berufung der Insolvenzverwalterin endgültig verworfen.
Damit ist die Entscheidung zu Gunsten der Mieterin definitiv rechtskräftig.
Peter
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03.04.2008 13:15 |
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DrPeter
Dabei seit: 12.02.2008
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RE: Präzedenzverfahren eingeleitet |
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Allerletzte Bemerkung
Die Insolvenzverwalterin hat nunmehr in diesem Falle die Betriebskosten nach Androhung der Zwangsvollstreckung bezahlt.
Peter
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11.04.2008 08:05 |
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Daniel
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RE: Präzedenzverfahren eingeleitet |
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Zitat: |
Peter hat am 11. April 2008 um 08:05 Uhr folgendes geschrieben:
Die Insolvenzverwalterin hat nunmehr in diesem Falle die Betriebskosten nach Androhung der Zwangsvollstreckung bezahlt. |
Das nenne ich Erfolg
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13.04.2008 22:39 |
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DrPeter
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RE: Präzedenzverfahren eingeleitet |
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Vielen Dank !
Die Insolvenzverwalterin hat gebeten, keine Verfahren mehr einzuleiten, weil sie nunmehr kurzfristig allen Mietern die Betriebskosten auszahlt.
Warum nicht gleich so ?!
Peter
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17.04.2008 14:16 |
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