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-- Lärmvermeidung (http://www.hartmannsdorf.info/forum/thread.php?threadid=64309)
Geschrieben von DrPeter am 26.08.2011 um 12:35:
Lärmvermeidung
Auf Grund gehäufter Anfragen von Bürgern zu den bestehenden Vorschriften zur Einhaltung von Ruhe und Vermeidung von Lärm in unserer Gemeinde ist auf die für den gesamten Bereich unserer Verwaltungsgemeinschaft geltende Verordnung vom 21.11. 2003 zu verweisen.
Neben dem Generalgebot, sich so zu verhalten, daß andere nicht mehr, als durch unvermeidbare Geräusche gefährdet oder belästigt werden, verweist die Vorschrift auf die 4. DVO zum Landeskulturgesetz und das Thüringer Feiertagsgesetz.
Im Prinzip sind damit nur die Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie die Sonntage und die Feiertage besonders lärmgeschützt.
Dr. Reichert
Geschrieben von Markus am 26.08.2011 um 18:36:
RE: Lärmvermeidung
Zitat: |
DrPeter hat am 26. August 2011 um 12:35 Uhr folgendes geschrieben:
Im Prinzip sind damit nur die Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie die Sonntage und die Feiertage besonders lärmgeschützt. |
Das ich unnötigen Lärm so gut wie möglich vermeide, versteht sich schon von selbst, gerade wenn man mit den Nachbarn ein gutes Verhältnis pflegt und weiterhin pflegen möchte.
Wie sieht es aber aus, wenn ich, aufgrund der derzeitigen hohen Hitze um die 33 C°, das Heckeschneiden erst gegen 20°° Uhr beginne. Gibt es dann Werktags wirklich keine Probleme?
MfG
Markus
Geschrieben von DrPeter am 29.08.2011 um 11:01:
RE: Lärmvermeidung
Ich denke schon, dass das Heckeschneiden werktags nach 20:00 Uhr -gleich aus welchen Gründen- zu Problemen mit den Nachbarn führen kann.
Allerdings hat dies grundsätzlich keine juristischen Konsequenzen, weil auch diese Zeit, genauso wie im übrigen diejenige zwischen 6:00 und 22:00 Uhr überhaupt, rechtlich nicht privilegiert ist. Es gibt auch werktags keine besonderen Ruhezeiten (z.B. Mittagsruhe) mehr, in denen besondere Rücksicht genommen werden müsste.
Es versteht sich von selbst, das jeglicher Lärm, der nur dem Selbstzweck dient und mutwillig erzeugt wird, untersagt ist (§ 906 BGB).
Ausgenommen hiervon sind Tonträger (z.B. Beschallungsanlagen, Wiedergabegeräte und Musikinstrumente), die eigens dafür in Anspruch genommen werden, um mehr oder weniger ästhetischer Geräusche hervorzubringen, es sei denn, hierfür liegt eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor.